Jede freiheitsentziehende Unterbringung erfordert eine gerichtliche Genehmigung. Die gerichtliche Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, um eine Heilbehandlung durchzuführen (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB), darf nur dann erteilt werden, wenn eine Heilbehandlung, die erfolgversprechend ist, überhaupt durchgeführt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung einer erfolgversprechenden Heilbehandlung ist entweder die Zustimmung des Betreuten, die Heilbehandlung freiwillig zuzulassen (in diesem Fall sieht […..]
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