Das Beschwerderecht gegen eine betreuungsgerichtliche Entscheidung steht Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligung wird entweder auf einen entsprechenden Antrag der Angehörigen hin direkt ausgesprochen. Sie kann aber auch konkludent erfolgen, d. h. die Angehörigen haben die Beteiligung nicht ausdrücklich beantragt, wurden […..]
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