Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen worden ist, hat als gesetzlicher Vertreter (§ 1823 BGB) des Betreuten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO dessen steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BFH Beschluss vom 28. Juli 2011, AZ: VIII B 18/11). Er hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln des Betreuten entrichtet werden, die er verwaltet […..]
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