Auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist es möglich, sog. vorläufige Maßnahmen (“interim measures”) gegen die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Antragsteller ein irreparabler Schaden droht und ein Konventionsrecht verletzt ist. In dem Eilantrag müssen die dringenden Gründe für die Unaufschiebbarkeit mitgeteilt werden. Wie in einem anderen Beitrag bereits erwähnt, kann im Betreuungsrecht unter anderem […..]
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