Warum wurden die Auskunftspflichten für Betreuer mit § 1822 BGB gesetzlich normiert?

Eine absolut berechtigte Frage, die uns seit 01.01.2023 vermehrt gestellt wird und die unter folgendem Blickwinkel zu betrachten ist:   Wenn man ausschließlich ordnungsgemäße Betreuungsführungen voraussetzen und erwarten dürfte, wäre diese gesetzliche Regelung in der Tat völlig überflüssig. Betreuer würden – nach den Wünschen der betreuten Personen – ohnehin und selbstverständlich mit Angehörigen und Vertrauenspersonen zusammenarbeiten, um so alle im […..]
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Betreuer – Altershöchstgrenze?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Alters(höchst)grenze für die Bestellung/Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers. Es ist jedoch möglich, dass sich aufgrund hohen Alters eines Betreuers Hinweise darauf ergeben, dass er möglicherweise nicht mehr dazu in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß auszuüben. Dies kann in der Folge zu Zweifeln an seiner persönlichen/fachlichen Geeignetheit zu führen, die schließlich in die Entlassung des Betreuers […..]
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Ist auch für die Vereinbarung einer Mieterhöhung (Nachtrag zum Mietvertrag) zwischen Eltern als Betreuer und behindertem Kind ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen?

Wenn Eltern, die zu Betreuern ihres erwachsenen, behinderten Kindes bestellt wurden, mit diesem Kind als Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchten, muss ein Ergänzungsbetreuer zum Abschluss des Mietvertrages bestellt werden. Andernfalls würde es sich um ein unzulässiges und unwirksames „In-sich-Geschäft“ handeln. Gilt dies auch für einen Nachtrag zum Mietvertrag (Mieterhöhung), der später zwischen den Eltern als Vermieter und dem Kind vereinbart […..]
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Betreuerauswahl – Familienangehörige gehen vor

Eine sehr wichtige Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 31.03.2021 gefällt: Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung von Betreuern Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass Art. 6 I GG eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann gebietet, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (im Anschluss an BVerfGE 136, 382 (389) = NJW 2014, […..]
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