Die Unterbringung ist grundsätzlich befristet auf längstens ein Jahr, dies stellt die gesetzliche Höchstgrenze dar. Nur unter besonderen Voraussetzungen darf diese Höchstgrenze überschritten werden, § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG. Wenn über die regelmäßige Höchstfrist hinaus eine freiheitsentziehende Unterbringung von bis zu zwei Jahren angeordnet werden soll, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Es handelt sich dabei um Gründe, die […..]
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