Der Beschluss des BGH, Beschluss vom 16.8.2023, AZ: XII ZB 7/23 stellt zur Anhörung im Beschwerdeverfahren wiederholt ausdrücklich klar, dass 1. der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren anzuhören ist. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Pflicht. Davon kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer […..]
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