Das hängt davon ab, ob es sich bei den Auslagen um typische, anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen handelt. Bei Berufsbetreuern, die dem Pauschalabrechnungssystem unterliegen, werden diese mit den Stundensätzen nach § 4 VBVG abgegolten, d. h. sie dürfen den Betreuten nicht extra in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für Fahrtkosten, Telefon- und Schreibauslagen, Kopien und Auslagen für Hilfskräfte. […..]
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