Das hängt davon ab, ob es sich bei den Auslagen um typische, anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen handelt. Bei Berufsbetreuern, die dem Pauschalabrechnungssystem unterliegen, werden diese mit den Stundensätzen nach § 4 VBVG abgegolten, d. h. sie dürfen den Betreuten nicht extra in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für Fahrtkosten, Telefon- und Schreibauslagen, Kopien und Auslagen für Hilfskräfte.
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob dies auch für die Kosten von Postnachsendeanträgen, die von Betreuern gestellt werden, gilt.
Hierbei ist zu unterscheiden:
Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis „Postangelegenheiten“ übertragen wurde und er deshalb einen Nachsendeantrag stellt, damit die Post des Betreuten direkt zu ihm geleitet wird, sind die Kosten für den Nachsendeantrag von dem Betreuer zu tragen. Es handelt sich dabei um typische betreuerspezifische Kosten, die von der Vergütungspauschale abgedeckt sind.
Wenn ein Betreuer einen Postnachsendeantrag deshalb stellt, weil der Betreute umgezogen ist und die Post des Betreuten deshalb an dessen neue Adresse umgeleitet werden soll, handelt es sich um Aufwendungen im Rahmen der Vertretertätigkeit. Die Kosten sind in diesem Fall von dem Betreuten selbst zu tragen. Wenn der Betreuer diese Kosten aus seinem eigenen Vermögen bezahlt, kann er vom Betreuten entsprechend den Regeln des Auftragsrechts Ersatz dieser Kosten verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse findet nicht statt.