Wertpapierdepot

In der Praxis ist die Rechtsfrage fast unbekannt, ob der Vorsorgebevollmächtigte überhaupt ein größeres Wertpapiervermögen für den Vollmachtgeber verwalten darf, wenn er keine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht nach § 32 Kreditwesengesetz hat. Ab einem Betrag von über € 500.000,00 geht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen davon aus, dass für ein Wertpapiergeschäft über € 500.000,00 ein Geschäftsbetrieb für Finanzdienstleistungen notwendig ist. […..]
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