Zur Kontrolle und Überwachung eines Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Vollmacht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Dies ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen muss. Ziel ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Kontrollbetreuer ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter des […..]
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