Umfang der Befugnisse des Kontrollbetreuers

Zur Kontrolle und Überwachung eines Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Vollmacht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Dies ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen muss. Ziel ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Kontrollbetreuer ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter des […..]
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Betreuungssachen – örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen ergibt sich aus § 272 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig, in folgender Reihenfolge: 1.       Das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist. 2.       Das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3.       Das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 4.       Das Amtsgericht […..]
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Was sind Betreuungssachen?

Nach § 271 FamFG sind Betreuungssachen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, des Weiteren Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i BGB) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

Nachrangige Kontrollverpflichtung des Betreuers bei Einschaltung eines Pflegedienstes

Betreuer werden letztlich oft nicht in der Lage sein, alle Angelegenheiten ohne fremde Hilfe durchzuführen. Lebt der Betroffene noch zu Hause in seiner Wohnung, wird – jedenfalls bei älteren Menschen – in der Regel ein Pflegedienst eingeschaltet. Wie wirkt sich das jedoch auf die Pflichterfüllung des Betreuers aus, wenn der Pflegedienst seinen Aufgaben nicht vollumfänglich nachkommt? Sicherlich gehört es zu […..]
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Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden […..]
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Betreuungssachen – örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen ergibt sich aus § 272 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig, in folgender Reihenfolge: 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist. 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 4. das Amtsgericht […..]
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Was sind Betreuungssachen ?

Nach § 271 FamFG sind Betreuungssachen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, des Weiteren Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908 i des BGB betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt).

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