Einschränkung Aufgabenbereich „Vermögenssorge“

Wenn die betroffene Person eigenverantwortlich ihre Konten verwaltet, ist die Anordnung des Aufgabenbereiches „Vermögenssorge“ in seiner Gesamtheit nicht erforderlich. Der Aufgabenbereich kann deshalb eingeschränkt werden und nur für „Bankangelegenheiten ohne Vermögensbefugnis“ angeordnet werden. Dies bedeutet für die betroffene Person eine geringere Eingriffsintensität. So das AG Bremerhaven, Beschluss v. 13.02.2023, AZ: 6 XVII W 678/20

Vorsorgevollmacht – Maßstab für Geeignetheit des Bevollmächtigten

Die Existenz einer Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung bei vorliegendem Betreuungsbedarf nur dann entgegen, wenn die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, wie durch einen Betreuer. Das bedeutet, dass auch ein Bevollmächtigter (genauso wie Betreuer) Wünsche des Vollmachtgebers entsprechend § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann zurückweisen muss und ihnen nicht entsprechen darf, wenn […..]
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Zur (Un-)Geeignetheit des Bevollmächtigten – erforderliche amtsgerichtliche Ermittlungen

In dem mit Beschluss des BGH v. 02.08.2023 (AZ: XII ZB 303/22) entschiedenen Fall wurde der Betroffene weder betreuungsgerichtlich angehört, noch ein Sachverständigengutachten eingeholt – dies obwohl die Geeignetheit des Bevollmächtigten für das Betreuungsgericht offensichtlich hätte in Frage stehen müssen. Es konnte damit durch das Betreuungsgericht weder in erforderlicher Weise sicher festgestellt werden, ob und welche Mängel der Vollmachtsausübung vorlagen, […..]
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Die Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten setzt auch voraus, dass er den Vollmachtgeber vor erheblichen Gefahren bewahrt, die dieser krankheitsbedingt nicht (mehr) erkennen kann

Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. […..]
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Auflösung, Kündigung, Veräußerung von Wohnraum der betreuten Person durch den Betreuer

Die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers, die selbst genutzte Wohnung der betreuten Person aufzulösen (aufzugeben) darf nicht willkürlich oder nach persönlichen Maßstäben des Betreuers getroffen werden. Die Voraussetzungen dafür, ob und unter welchen Umständen die Aufgabe der Wohnung der betreuten Person durch einen Betreuer zulässig ist, bestimmt § 1833 BGB, i. V. m. § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB (Wunschbefolgungspflicht). […..]
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Zur Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, […..]
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Verlängerung freiheitsentziehender Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung – dieselbe Angelegenheit? Oder neues Krankheitsbild?

Ist die nach § 333 FamFG festgelegte Höchstdauer von 6 Wochen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschöpft, kann das Betreuungsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen. Die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ist grundlegend und kann nicht nach den äußeren Umständen der gerichtlichen Verfahrensführung […..]
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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Wege der Einstweiligen Anordnung – zeitliche Höchstgrenze ist einzuhalten

Auch der Gedanke eines hohen Fürsorgebedarfs rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der Rechtsgarantien des Betroffenen abzusehen. Es bleibt beim Anspruch des Betroffenen, dass Eingriffe die Rechtsgarantien aus Art. 104 GG nur auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt sind. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dient § 333 Abs. 2 FamFG. Um staatliches Fürsorgebedürfnis in gebotener Weise erfüllen zu können, sind die Möglichkeiten rechtzeitiger […..]
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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung – über welchen Zeitraum?

Die im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig genehmigte Fixierung eines Betroffenen an fünf oder mehr Punkten darf eine Gesamtdauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Die Regelung hinsichtlich der Gesamthöchstfrist aus § 333 Abs. 2 S. 2 FamFG ist entsprechend anwendbar. 333 FamFG lautet: 1. Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, […..]
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Betreuung und Unterbringung eines Betroffenen wegen Alkoholismus

Alkoholismus für sich genommen ist keine Krankheit i. S. d. § 1814 BGB. Das bedeutet, allein aufgrund dieser Krankheit ist weder eine Betreuung, noch eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Auch die bloße Rückfallgefahr (ohne konkrete, weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr) rechtfertigt weder eine zwangsweise Unterbringung nach den Regeln des Betreuungsrechts, noch die Aufrechterhaltung oder […..]
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Jede Entscheidung und jedes Handeln des Betreuers unterliegt dem Erforderlichkeitsgrundsatz

Die Wünsche der betreuten Person sind unmittelbarer Handlungsmaßstab für den Betreuer. Der Betreuer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die (realisierbaren) Wünsche des Betreuten umzusetzen. Persönliche Ansichten oder Handlungsmaßstäbe des Betreuers sind dabei unbeachtlich. Ausnahmen der Wunschbefolgungspflicht bestehen nur nach § 1821 Abs. 3 BGB, der lautet: Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit 1. die Person des […..]
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Unbegründete Anregung einer Betreuung – Sofortiges Handeln ist erforderlich

Aus heiterem Himmel erhielt ein Betroffener ein Schreiben des Betreuungsgerichts mit der Mitteilung, es gäbe Hinweise darauf, dass der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst erledigen könne und deshalb zu überprüfen sei, ob Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren geboten sei. Der Betroffene solle deshalb den beigefügten Fragebogen ausfüllen. Unmittelbar danach setzte sich die Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen in Verbindung […..]
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Was bedeutet die Beendigung der Betreuung für die Vertretungsmacht und Tätigkeit des Betreuers?

Sobald die Betreuung endet, was durch Ablauf einer einstweiligen Anordnung, den Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung der Betreuung geschehen kann, endet auch die Tätigkeit des Betreuers. Der Beschluss über die Beendigung der Betreuung wird mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Wenn sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, tritt diese mit Bekanntgabe an die betreute Person oder an den Verfahrenspfleger ein. […..]
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Beendigung der Betreuung – was passiert mit Rechtsgeschäften, für die vom Betreuer eine gerichtliche Genehmigung beantragt wurde, über die bis dahin noch nicht entschieden wurde oder die noch nicht rechtskräftig sind?

Diese Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Der Betreuer ist nicht mehr zur Vertretung des Betreuten befugt (§ 1823 BGB). Nur dann, wenn nach Beendigung der Betreuung entweder der Betreute oder sein Rechtsnachfolger das mit der Genehmigung beabsichtigte Rechtsgeschäft genehmigt, wird es wirksam. Die zuvor beantragte Genehmigung kann nach Beendigung der Betreuung nicht mehr erteilt, bzw. nicht mehr rechtskräftig werden.

Zur Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten – Verlust der Vollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (i. A.  an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, AZ: XII ZB 583/11) BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 671/12 Eine Betreuung ist (auch nach der Betreuungsrechtsreform) […..]
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Vorsorgevollmacht – Anforderungen und Ablauf der Kontrollbetreuung – Suspendierung der Vollmacht

Der BGH stellt klar: Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht […..]
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Suchterkrankung und Analphabetismus – Neue Erkenntnisse nach der Betreuungsrechtsreform?

Nein. Nach wie vor stellt eine Suchterkrankung für sich genommen keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet, dass allein wegen Suchterkrankung die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung nicht vorliegen. Dasselbe gilt für Analphabetismus. Entscheidend ist in im Fall der Suchterkrankung, ob darauf basierend kognitive Einschränkungen von Krankheitswert vorliegen, was gutachterlich festzustellen ist. […..]
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Bestimmungen für Betreuer zum Aufgabenbereich „Umgangsregelung“ sind mit § 1834 BGB gesetzlich neu geregelt worden.

Warum? Es wurde damit die dringende Klarstellung herbeigeführt, dass Betreuer i. V. m. § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB Befugnisse für Umgangsregelungen ausdrücklich nur durch die gerichtliche Anordnung dieses Aufgabenkreises erhalten. Was bedeutet das? Wenn dieser Aufgabenkreis nicht mit gerichtlichem Beschluss auf den Betreuer übertragen wurde, ist er nicht dazu befugt, Besuchs- und Kontaktverbote auszusprechen. Wie lange es dauern […..]
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Über Streitigkeiten zu Umgangsregelungen durch Betreuer entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag, § 1834 Abs. 3 BGB

Das bedeutet zunächst, dass das Betreuungsgericht nicht von Amts wegen über ein von Betreuern verhängtes Kontaktverbot entscheidet. Erforderlich ist ein Antrag an das Betreuungsgericht, doch wer kann diesen Antrag stellen? Hierzu gibt es keinen gesetzlichen Hinweis. Das bedeutet, dass zunächst auf jeden Fall die unmittelbar am Betreuungsverfahren beteiligten Personen – die betreute Person und der Betreuer – eine Entscheidung des […..]
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Umgangsverbote durch Betreuer – Rechte von Angehörigen

Mit § 1834 BGB wurde mit der Betreuungsrechtsreform eine Regelung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und den Umgang mit Besuchs- und Kontaktregelungen durch Betreuer geschaffen. Diese konkrete gesetzliche Regelung war dringend erforderlich, nachdem in der Praxis immer wieder festgestellt wurde, dass Betreuer mit der Anordnung vor allem von Besuchs- und Kontaktverboten gegenüber Angehörigen z. T. inflationär und in höchstem Maße rechtswidrig […..]
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Der Verfahrenspfleger – Aufgaben und Wesen der Verfahrenspflegschaft

Betreuer und betreute Person stehen sich im Betreuungsverfahren als eigenständige Beteiligte gegenüber. Ohne weiteres kann es zwischen den beiden zu einer unterschiedlichen Interessenlage, bzw. zu Streit kommen. Der Verfahrenspfleger ist ohne Ausnahme dazu da, die Interessen der betreuten Person im Betreuungsverfahren wahrzunehmen. Er muss sich also unter Umständen Entscheidungen des Betreuers entgegenstellen. Er hat mit der betreuten Person zu kommunizieren […..]
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Freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen: Vor allem anderen kommt es auf die Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person an

Weder gesetzliche Betreuer noch Vorsorgebevollmächtigte sind entscheidungsbefugt, solange die betroffene Person selbst einwilligungsfähig ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand einer angeordneten Betreuung (ebenso wenig aus einer Vorsorgevollmacht) nicht, dass die betroffene Person automatisch von Entscheidungen ausgeschlossen werden darf. Ob die betroffene Person selbst dazu fähig ist, in Freiheitsentziehung (gleich welcher Art) einzuwilligen, wird situativ bestimmt, d. h. anhand des […..]
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Die Grenzen der Wunschbefolgung / Gefahr und Unzumutbarkeit

Nach der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 sind die Wünsche von betreuten Personen zentraler Maßstab für Betreuerhandeln. Zuvor war das „Wohl des Betreuten“ zentraler Maßstab. Was genau das „Wohl des Betreuten“ war, wurde vielfach unterschiedlich interpretiert. Das Ergebnis war in vielen Fällen nicht frei von subjektiver Bewertung durch Betreuer und führte auf diese Weise häufig mehr oder weniger zu rechtswidrigen […..]
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Andere Hilfen haben Vorrang vor der Einrichtung einer Betreuung

Der Gesetzgeber wollte durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB  den Vorrang anderer Hilfen vor Anordnung einer Betreuung strenger als vorher fassen. Deshalb ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die betroffene Person zurückzuweisen, wenn „andere Hilfen“ zur Erledigung der konkret anstehenden rechtlichen Angelegenheiten bestehen. Eine Betreuung ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein für die […..]
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Umgangsregelung durch Betreuer – Wann dürfen Kontaktverbote durch Betreuer ausgesprochen werden?

Ein Betreuer ist nur dann zur Regelung des Umgangs der betreuten Person mit Dritten berechtigt, wenn die betreute Person dies wünscht oder wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete und erhebliche Gefährdung für die betreute Person abzuwenden. Ob diese Gefahr besteht, ist im Betreuungsverfahren zu ermitteln und ggf. festzustellen. Immer wieder stellen wir fest, dass Umgangsregelungen – insbesondere Besuchsverbote in […..]
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Strenge Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Eine konkrete Gefährdung des Vermögens der betreuten Person durch aktives Tun ist Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1825 BGB). Die Vermögensgefährdung muss erheblich sein, wofür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Allein die Unfähigkeit der betroffenen Person, potenzielle Verfügungen über Grundvermögen zu erkennen und gegebenenfalls zu verhindern, genügt nicht für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Begründete Zweifel der Betreuungsbehörde an der Geeignetheit eines Betreuers – Amtshaftungsanspruch?

Betreuungsbehörden werden i. d. R.  von Betreuungsgerichten darum gebeten, einen Betreuervorschlag abzugeben, wenn ein Berufsbetreuer für eine betroffene Person bestellt werden muss und von der betroffenen Person kein Betreuer vorgeschlagen wurde. Dementsprechend sind Betreuungsbehörden – neben dem Betreuungsgericht – auch Ansprechpartner für betreute Personen, Angehörige oder andere Dritte, wenn Mängel in der Betreuungsführung festgestellt und aufgeklärt werden müssen. Wenn sich […..]
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Der Einstieg in die ehrenamtliche Betreuung soll erleichtert werden

Nach § 21 BtOG ist die Voraussetzung zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des ehrenamtlichen Betreuers. Bisher wird durch § 21 Abs. 2 BtOG bestimmt, dass zur Feststellung dieser Voraussetzungen der ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO einzuholen und vorzulegen hat. Dies soll künftig […..]
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Wie es trotz Vorsorgevollmacht zur Anordnung einer Betreuung kommen kann – Gefahr für den Vollmachtgeber, wenn ein Bevollmächtigter aus der Reihe tanzt

Wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und deshalb die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährdet sind, kann dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vollmacht durch das Betreuungsgericht untersagt werden, § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Diese Gefahr kann auch darin bestehen, dass bei mehreren Bevollmächtigten ein Bevollmächtigter […..]
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