Wenn die betroffene Person eigenverantwortlich ihre Konten verwaltet, ist die Anordnung des Aufgabenbereiches „Vermögenssorge“ in seiner Gesamtheit nicht erforderlich. Der Aufgabenbereich kann deshalb eingeschränkt werden und nur für „Bankangelegenheiten ohne Vermögensbefugnis“ angeordnet werden. Dies bedeutet für die betroffene Person eine geringere Eingriffsintensität. So das AG Bremerhaven, Beschluss v. 13.02.2023, AZ: 6 XVII W 678/20