Umgangsverbote durch Betreuer – Rechte von Angehörigen

Mit § 1834 BGB wurde mit der Betreuungsrechtsreform eine Regelung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und den Umgang mit Besuchs- und Kontaktregelungen durch Betreuer geschaffen.

Diese konkrete gesetzliche Regelung war dringend erforderlich, nachdem in der Praxis immer wieder festgestellt wurde, dass Betreuer mit der Anordnung vor allem von Besuchs- und Kontaktverboten gegenüber Angehörigen z. T. inflationär und in höchstem Maße rechtswidrig umgegangen sind.

Doch was ändert sich durch die gesetzliche Regelung?

Wesentlich ist, dass für die Anordnung von Umgangsreglungen durch den Betreuer ausdrücklich der dafür erforderliche Aufgabenbereich durch das Betreuungsgericht angeordnet werden muss. Leider ist diese Voraussetzung offenbar bisher weder allen Betreuern, noch allen Betreuungsgerichten bekannt. Wir bekommen immer noch zahlreiche Zuschriften betroffener Personen (betreute Personen und Angehörige), die gesetzeswidrige Anordnungen von Umgangsbestimmungen durch Betreuer belegen. Vielfach geschieht dies unter Zuhilfenahme von Pflegeheimpersonal. In den meisten uns zugetragenen Fällen sind die Betreuer gerade nicht dazu ermächtigt diese Umgangsverbote auszusprechen, weil der entsprechende Aufgabenbereich von den Betreuungsgerichten nicht angeordnet wurde. Verletzt werden dadurch nicht nur die Rechte der betreuten Personen, sondern auch die der Angehörigen. In diesen Fällen bleibt für Angehörige die Antragstellung auf Beteiligung beim Betreuungsgericht, um im Interesse der betreuten Person durch einen Antrag gegen die Umgangsregelung vorzugehen. Empfehlenswert ist dazu frühzeitig anwaltliche Vertretung.

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