Wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und deshalb die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährdet sind, kann dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vollmacht durch das Betreuungsgericht untersagt werden, § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB.
Diese Gefahr kann auch darin bestehen, dass bei mehreren Bevollmächtigten ein Bevollmächtigter nicht dazu bereit ist, im Einklang mit den anderen Bevollmächtigten zu handeln. (BGH, Beschluss v. 29.03.2023 AZ: XII ZB 515/22)
Über die Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen zur Frage der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler. Darunter fällt insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH, Beschluss v. 16.11.2022 AZ: XII ZB 212/22)
Die Angelegenheiten des Vollmachtgebers müssen nach dem Willen des Vollmachtgebers erledigt werden. Nur hilfsweise sind objektive Bedürfnisse des Vollmachtgebers maßgeblich.