Unbetreubarkeit – Ausnahmefälle

Der BGH (Beschluss v. 23.01.2019) bekräftigt erneut die Grundsätze der „Unbetreubarkeit“: Es wird nach der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, ob und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht. Für die Erforderlichkeit genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer […..]
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