Der Gesetzgeber wollte durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB den Vorrang anderer Hilfen vor Anordnung einer Betreuung strenger als vorher fassen. Deshalb ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die betroffene Person zurückzuweisen, wenn „andere Hilfen“ zur Erledigung der konkret anstehenden rechtlichen Angelegenheiten bestehen. Eine Betreuung ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein für die […..]
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