Ist eine betreute Person im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten, wird dessen Vollmacht entsprechend § 11 S. 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen überprüft. Anderes gilt nur dann, dann sich für das Gericht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde. Denn der Verfahrenspfleger ist (anders als der Betreuer) nicht gesetzlicher Vertreter der betreuten Person. Aus diesem Grund kann ein Verfahrenspfleger nicht mit Wirkung für die betreute Person einen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2015, AZ: XII ZB 48/14).