Die Verfahrensfähigkeit der betreuten Person und ihr Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen

Immer wieder wird uns berichtet, dass es betreuten Personen mit unterschiedlichen (falschen) Begründungen von vornherein verwehrt wird, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Das ist äußerst problematisch, denn es sind gerade betreute Personen, die sich aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eben nicht selbst energisch zur Wehr setzen können und anwaltliche Unterstützung benötigen. Falsche Informationen wie zum Beispiel:

  • „Aufgrund des Betreuungsverfahrens“ oder
  • „Aufgrund von Geschäftsunfähigkeit“ oder
  • „Aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts“ oder
  • „Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Betreuers“

sei es für die betreute Person unmöglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sind zwar Einzelfälle, kommen jedoch flächendeckend regelmäßig vor.

In betreuungsgerichtlichen Beschlüssen wird mitgeteilt „…die Vollmacht des im Namen der betreuten Person auftretenden Rechtsanwalts dürfte wegen der aufgehobenen Geschäftsunfähigkeit wohl nichtig sein“.

Der BGH führt dazu aus:

Es braucht im Betreuungsverfahren insbesondere nicht geklärt zu werden, ob eine betreute Person bei Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt geschäftsfähig gewesen ist, weil die der betreuten Person durch § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt gewährte Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis einschließt, einen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt) zu bestellen (BGH, Beschluss v. 30.10.2013, AZ: XII ZB 317/13).

 

Themen
Alle Themen anzeigen