Bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten. Dieser Anspruch kann nicht nachträglich und rückwirkend zugunsten von Erben bewilligt werden. Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für einen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für einen durch diesen beauftragten Rechtsanwalt bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG […..]
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