Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen in Betreuungssachen?

Bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten. Dieser Anspruch kann nicht nachträglich und rückwirkend zugunsten von Erben bewilligt werden.

Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für einen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für einen durch diesen beauftragten Rechtsanwalt bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG zu beachten. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich sollen die Interessen der betroffenen Person in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren durch die Bestellung von einem Verfahrenspfleger gewahrt werden. Dies gilt jedenfalls für einfache und im Schwierigkeitsgrad rechtlich durchschnittliche Fälle. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe soll nur dann vorgenommen werden, wenn der Fall rechtlich und tatsächlich so schwierig ist, dass die Vertretung der betroffenen Person durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint. (BGH, Beschluss v. 21.06.2023, AZ: XII ZA 2/23)

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