Warum? Es wurde damit die dringende Klarstellung herbeigeführt, dass Betreuer i. V. m. § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB Befugnisse für Umgangsregelungen ausdrücklich nur durch die gerichtliche Anordnung dieses Aufgabenkreises erhalten. Was bedeutet das? Wenn dieser Aufgabenkreis nicht mit gerichtlichem Beschluss auf den Betreuer übertragen wurde, ist er nicht dazu befugt, Besuchs- und Kontaktverbote auszusprechen. Wie lange es dauern […..]
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