Ja. Hat sich die Betreute Person in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht die betreute Person erneut anzuhören.
BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22
Im Ergebnis müssen gerichtliche Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Voraussetzungen dafür, den Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen der betreuten Person aufrechtzuerhalten, vorliegen.