Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen aus dem Vermögen der betreuten Person, § 1877 BGB. Dazu gehören auch Fahrtkosten. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie aus der subjektiven Sicht des Betreuers erforderlich sind. Fahrtkosten können aus Anlass von Besuchen bei der betreuten Person, Fahrten zu Ärzten, Banken usw. entstehen. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt § 5 Justiz Vergütungs- und […..]
Weiterlesen >