Betreuervergütung – unzulässige Rechtsausübung bei treuwidrigem Verhalten

Der Vergütungsanspruch eines Betreuers (gegenüber dem Betroffenen) besteht grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Sogar dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde, wird der Vergütungsanspruch dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Betreuervergütung, die der berufsmäßige Betreuer für die Zeit seiner Bestellung erhält, wird vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass es der Rechtspfleger zu berücksichtigen hat, wenn tatsächliche Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass ein treuwidriges Verhalten des Betreuers vorliegt.
Wenn also zum Beispiel auf der Hand liegt, dass der Betreuer schon längere Zeit erkannt hat, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist und deshalb aufgehoben werden müsste, der ihm zustehende Abrechnungszeitraum also eigentlich kürzer sein müsste. Es besteht für den Rechtspfleger in dieser Hinsicht zwar keine Ermittlungspflicht, jedoch hat er entsprechend zu reagieren, wenn sich solche Umstände „aufdrängen“, bzw. feststehen.
Die Geltendmachung der Betreuervergütung kann dann unserer Ansicht nach als unzulässige Rechtsausübung i. s. d. § 242 BGB angesehen werden und hat entsprechend Einfluss auf die Höhe der vom Betroffenen zu bezahlenden Kosten. (s. auch BGH Beschluss v. 28.07.2015 (XII ZB 508/14) und in diesem Zusammenhang auch BGH Beschluss v. 13.01.2016 (XII ZB 101/13).

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