Der fragwürdige „Rat“ eines Betreuers zum Thema Betreuungskosten

Immer wieder hören wir von Fällen, in denen sich Betroffene selbst dazu entscheiden, eine gesetzliche Betreuung für sich anzuregen, ohne genau darüber Bescheid zu wissen, welche Folgen damit auf sie zukommen. Wir können nur immer wieder davor warnen, unüberlegt und ohne ausreichende rechtliche Beratung eine Betreuung für sich selbst oder auch für Angehörige anzuregen. Viele Betroffene berichten uns, dass sie das nie getan hätten, wären sie vorher über die Maschinerie, die sich dadurch in Gang setzt, informiert gewesen.

Aktuell hat uns ein Betroffener mitgeteilt, dass er eine Betreuung für sich angeregt hatte. Über die Kosten, die dadurch entstehen würden, wurde er von dem Richter nicht im einzelnen aufgeklärt. Es wurde ihm zwar mitgeteilt, dass er die Betreuungskosten selbst zu tragen habe, wenn sein Vermögen 5.000 Euro übersteigen würde. Er ging jedoch davon aus, dass es sich dabei um einen überschaubaren Betrag handeln würde. Als er sich kurz nach Einrichtung der Betreuung mit einer Betreuungskostenrechnung von rund 900 Euro konfrontiert sah – eine Betreuertätigkeit hatte hier überhaupt noch nicht stattgefunden – setzte er sich mit dem Betreuer in Verbindung.

Dieser gab ihm den „Rat“, er solle sehen, dass er unter 5.000 Euro komme, solle sein Haus verkaufen, das ganze Geld schnell ausgeben und sich dann die Betreuungskosten vom Staat bezahlen lassen. So wie das andere auch machen würden. Falls er mal Geld übrig habe, solle er es lieber unter dem Kopfkissen verstecken.

Nicht nur die Tatsache, dass er niemals mit Kosten in dieser Höhe für das Betreuungsverfahren gerechnet hatte, sondern vor allem der durch die Äußerungen Betreuers hervorgerufene absolute Vertrauensverlust in dessen Redlichkeit, führten dazu, dass der Betroffene sofort den Antrag stellte, seine Betreuung wieder aufzuheben. Die Aufhebung der Betreuung war in diesem Fall aufgrund des Krankheitsbildes des Betroffenen problemlos möglich. Die Betreuungskosten für die Zeit der Einrichtung der Betreuung und des Aufhebungsbeschlusses muss er allerdings trotzdem bezahlen.

Themen
Alle Themen anzeigen