Betreuungskosten – Schonbetrag

Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibe-trag nach §60a SGBXII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.BGH, Beschluss vom 20. März 2019 -XII ZB 290/18

 

Themen
Alle Themen anzeigen