Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
Beschluss LG Lübeck vom 14.2.2023, AZ: 7 T 59/23