Anwaltliche Vertretung von betreuten Personen auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe nur in schwierigen Ausnahmefällen (?)

Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 21.6.2023 (AZ: XII ZA 2/23) entschieden: Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für eine betreute Person Verfahrenskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung im Betreuungsverfahren bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG zu prüfen: 78 Abs. 2 FamFG: Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt […..]
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Der Verfahrenspfleger – Aufgaben und Wesen der Verfahrenspflegschaft

Betreuer und betreute Person stehen sich im Betreuungsverfahren als eigenständige Beteiligte gegenüber. Ohne weiteres kann es zwischen den beiden zu einer unterschiedlichen Interessenlage, bzw. zu Streit kommen. Der Verfahrenspfleger ist ohne Ausnahme dazu da, die Interessen der betreuten Person im Betreuungsverfahren wahrzunehmen. Er muss sich also unter Umständen Entscheidungen des Betreuers entgegenstellen. Er hat mit der betreuten Person zu kommunizieren […..]
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Wunschermittlung auch durch Verfahrenspfleger

Mit § 276 Abs. 3 FamFG stellt das Gesetz eindeutig klar, dass die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person nicht nur für Betreuer und Betreuungsgerichte zu ermitteln, bindend und in das Betreuungsverfahren einzubringen sind, sondern auch für den Verfahrenspfleger. Die Pflicht aller Verfahrensbeteiligten, die Wünsche der betreuten Person detailliert und adressatengerecht zu erforschen wird in Zukunft zu weitaus […..]
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Fehlende Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen – Verfahrenspfleger

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis […..]
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Verfahrenspfleger

Nach § 295 Abs. 1 FamFG mus auch im Rahmen der Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen. Wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wird muss das Betreuungsgericht begründen, warum die Bestellung unterblieben ist. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Betreuungsgerichte nicht geprüft haben, ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, […..]
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Wann ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?

Erforderlich ist die Bestellung zum einen immer dann, wenn ein Regelbeispiel des § 276 Abs. 1, S. 2 FamFG vorliegt. Das bedeutet, ein Verfahrenspfleger muss dann bestellt werden, wenn der Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Betreuten (erstmalig) eingesetzt wird oder wenn die schon bestehende Betreuung auf alle Angelegenheiten erweitert wird. Dabei wird der Begriff „alle Angelegenheiten“ nicht im […..]
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Ist auch für die Aufhebung einer Betreuung eine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich?

Bei der Prüfung, ob die Betreuung auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden soll ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers dann erforderlich, wenn das Gericht für seine Entscheidung neue Tatsachen ermitteln muss. Darunter fällt überwiegend die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, welches Aufschluss darüber geben soll, ob die Betreuungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen oder nicht. Wenn dagegen der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt, die […..]
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Verfahrenspfleger – Anwaltstätigkeit

Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Stellung als Verfahrenspfleger kann auch noch rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden. Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht schon deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit einzuordnen, weil in freiheitsentziehenden Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person vorliegt. (s. AG Hamburg, Beschluss v. 04.09.2019, AZ: 706 […..]
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Verfahrenspfleger – auch bei offensichtlichem Betreuungsbedarf

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Wenn das Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterlässt, muss diese Entscheidung in dem Beschluss begründet werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht deshalb unterbleiben, weil für das Betreuungsgericht „offensichtlich“ ist, dass ein Betreuungsbedarf bei dem Betroffenen besteht. […..]
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Ist der Verfahrenspfleger berechtigt, Verfassungsbeschwerde im Namen des Betroffenen zu erheben?

Es ist anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn in Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen sind, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen. Demnach wird dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis eingeräumt, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben.  Andernfalls bestünde in derartigen […..]
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Eindringen der Betreuungsbehörde und Sachverständigen in die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen? Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Betroffenen

Eine Frage, die uns schon von vielen Betroffenen gestellt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2018 – 2 BvR 253/18) beantwortet. Es ging dabei um die Frage, ob es zulässig ist, eine unter Betreuung stehende Person – wenn nötig unter Gewaltanwendung – zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbringungsbedürftigkeit in Ihrem Wohnhaus untersuchen zu lassen. Das […..]
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Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers ist rechtsfehlerhaft

Die Anhörung eines Betroffenen innerhalb eines Unterbringungsverfahrens ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des darauf erfolgenden Beschlusses führen, wenn der Verfahrenspfleger, der die Funktion hat, den Betroffenen zu unterstützen, über den Anhörungstermin nicht informiert wurde und deshalb keine Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. (s. Beschluss BGH v. 21.09.2016, AZ: XII ZB 57/16) Zwar kann grundsätzlich im Beschwerdeverfahren unter Umständen von […..]
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Betreuungsverfahren – Verfahrenspflegschaft

Bei einer zu betreuenden Person taucht doch oftmals die Frage auf, ob der zu Betreuende aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit überhaupt an einem Betreuungsverfahren zu beteiligen ist. Hier regelt § 275 FamFG, dass ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffene verfahrensfähig ist. Das Gericht kann allerdings nach § 276 FamFG dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des […..]
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Vergütung des Verfahrenspflegers

Zur Vergütung des Verfahrenspflegers hat das LG Saarbrücken (Beschl. v. 15.7.2013, AZ:  5 T 231/13) beschlossen: Die in dem Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen getroffene Anordnung, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde, hat nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger – in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann. Eine […..]
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Akteneinsichtsrecht des Verfahrenspflegers

Eine der grundlegendsten Aufgaben des Verfahrenspflegers ist die, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Anspruch auf Verschaffung rechtlichen Gehörs ist grundgesetzlich geschützt und das Akteneinsichtsrecht des Verfahrenspflegers wird allgemein als Teil dieses Anspruchs verstanden.

Verfahrenspfleger – selbständiger Beteiligter im Betreuungsverfahren

Der Verfahrenspfleger ist neben dem Betroffenen selbständiger Beteiligter des Verfahrens und damit auch (anders als der Betreuer) nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er hat primär die Verfahrensgarantien (wichtig hier vor allem: Anspruch auf rechtliches Gehör) für den Betroffenen durchzusetzen und den Willen des Betroffenen zu ermitteln und im Verfahren entsprechend einzubringen. Der Verfahrenspfleger muss Kontakt zu dem Betroffenen aufnehmen, eventuell auch zu dessen Angehörigen. Wünschenswert und sinnvoll ist es, wenn der Verfahrenspfleger vom Betroffenen als „Unterstützer“ anerkannt wird. Es sollte im Idealfall durch den Kontakt mit dem Betroffenen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden, welches letztendlich dazu dient, die Interessen des Betroffenen bestmöglichst zu vertreten.

Betreuungsverfahren – Verfahrenspflegschaft

Bei einer zu betreuenden Person taucht doch oftmals die Frage auf, ob der zu Betreuende aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit überhaupt an einem Betreuungsverfahren zu beteiligen ist. Hier regelt § 275 FamFG, dass ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffene verfahrensfähig ist. Das Gericht kann allerdings nach § 276 FamFG dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des […..]
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