Fehlende Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen – Verfahrenspfleger

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 – XII ZB 139/18 – FamRZ 2018, 1769).

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 179/19 – LG Coburg AG Coburg

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