Betreuer und betreute Person stehen sich im Betreuungsverfahren als eigenständige Beteiligte gegenüber. Ohne weiteres kann es zwischen den beiden zu einer unterschiedlichen Interessenlage, bzw. zu Streit kommen. Der Verfahrenspfleger ist ohne Ausnahme dazu da, die Interessen der betreuten Person im Betreuungsverfahren wahrzunehmen. Er muss sich also unter Umständen Entscheidungen des Betreuers entgegenstellen. Er hat mit der betreuten Person zu kommunizieren und ebenso wie alle anderen Verfahrensbeteiligten die Selbstbestimmung und Autonomie der betreuten Person zu unterstützen, bzw. sicherzustellen. Dies kann auch dazu führen, dass der Verfahrenspfleger im Namen der betreuten Person Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts einzulegen hat. Handlungsmaxime für den Verfahrenspfleger ist im Wesentlichen die Sicherstellung der verfahrensmäßigen Rechte der betreuten Person. Auch die Wunschermittlung oder die Feststellung des mutmaßlichen Willens der betreuten Person gehört als subjektive Komponente zu seinen Aufgaben. Insbesondere muss der Verfahrenspfleger den Anhörungstermin dazu nutzen, den Wünschen der betreuten Person angemessen Gehör zu verschaffen.