Wunschermittlung auch durch Verfahrenspfleger

Mit § 276 Abs. 3 FamFG stellt das Gesetz eindeutig klar, dass die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person nicht nur für Betreuer und Betreuungsgerichte zu ermitteln, bindend und in das Betreuungsverfahren einzubringen sind, sondern auch für den Verfahrenspfleger.

Die Pflicht aller Verfahrensbeteiligten, die Wünsche der betreuten Person detailliert und adressatengerecht zu erforschen wird in Zukunft zu weitaus tiefgreifenderen gerichtlichen Ermittlungen, vermehrten gerichtlichen Anhörungen und zu erheblicher Steigerung von Verfahrenspflegerbestellungen führen.

Der Verfahrenspfleger als Kommunikationsvermittler zwischen betreuter Person und Betreuungsrichter stellt eine zusätzliche Komponente auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidungsfindung dar. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme führen, die gerichtliche Anhörung des Verfahrenspflegers ersetze die persönliche Anhörung der betreuten Person durch das Gericht.

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