Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht gilt für alle in Deutschland lebende Personen, die einen Stellvertreter benötigen! Sobald jemand aus gesundheitlichen, altersgründen oder sonstigen Gründen nicht mehr handeln können oder Hilfe benötigen, gilt für sie das Betreuungsgesetz in den neuen Fassung vom 01.01.2023.
Es gibt in Deutschland, wie in den meisten Ländern, keine automatische Stellvertretung durch Ehepartner oder durch Anghörige Kinder!
(Für Ehegatten gilt ab 01.01.2023 ein Sonderrecht für sechs Monate – aber nur begrenzt auf einen Sonderfall (Lesen Sie hierzu: Stellvertretung)
Das Betreuungsrecht gilt nur dann nicht, wenn Sie einer oder mehreren Personen ihres Vetrauens eine wirksame Vorsorgevollmacht ausgestellt haben. ( Allerdings nur solange die Vorsorgevollmacht nicht missbräuchlich verwendet wird. Dann kann sie durch das Betreuungsgericht widerrufen werden – dann erhalten Sie einen Betreuer).
Seit Jahrzehnten befasst sich das Forschungsinstitut der Kester- Haeusler- Stiftung in Fürstenfeldbruck wissenschaftlich mit der Erfassung der Probleme, die im Rahmen der Ausübung des Betreuungsrechts den Beteuten und deren Angehörigen ( falls diese nicht Betreuer wurden) dadurch entstehen können.
Das plötzlich ein Fremder beispielsweise:
Über Ihr Vermögen
Über Ihren Aufenthalt
Über Ihre medizinische Versorgung
Über Ihre Post und Ihr Telefon
Über Ihre Besucher entscheidet.
Seit 01.01.2023 gibt es eine Neufassung des Betreuungsgesetzes, wodurch vielleicht die große Anzahl von Problemen, die in den letzten Jahrzehnten der Stiftung geschildert wurden, sich verringern könnten.
Das Forschungsinstitut Betreuungsrecht erforscht die Auswirkungen des Betreuungsrechts auf Betreute und deren Angehörige. Forschungsziel ist es, über Fehler des Betreuungsrechts aufzuklären und dem Gesetzgeber Hinweise zu geben, welche Änderungen dringen notwendig sind.
Schildern Sie uns, soweit Sie in dieser Form in Ihrem Betreuungsproblem betroffen sind, Ihren Fall. Wir werden versuchen, Ihnen Hilfestellung zu geben.