1.
Wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer registriert ist, schließt dies nicht aus, dass er als ehrenamtlicher Betreuer eine Betreuung übernimmt
2.
Ein beruflicher Betreuer, der als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird, kann bestellt werden, auch wenn er keine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 22 BtOG geschlossen hat.
3.
Ein beruflicher Betreuer, der als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird, muss auch dann keinen Bundeszentralregister-Auszug und keinen Auszug aus dem Vermögensverzeichnis einreichen, wenn er erstmalig zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt wird.
Beschluss Amtsgericht Elmshorn v. 06.10.2023, AZ: 75 XVII 14004