Wenn zum effektiven Schutz des Vollmachtgebers/Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge (erhebliche Gefährdungslage) erforderlich ist, ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend. Es ist dann zwingend eine Betreuung (zumindest für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist – also regelmäßig die Vermögenssorge) einzurichten. (vgl. BGH, Beschluss v. 11.01.2023, AZ: XII ZB 106/21).
Grund dafür ist die Akzessorietät des Einwilligungsvorbehalts, § 1825 BGB. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist untrennbar mit der Einrichtung einer Betreuung verbunden. Zuvor hat das Betreuungsgericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von dem Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, § 278 Abs. 1 FamFG. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für das Beschwerdegericht. Die Anhörung des Betroffenen darf das Beschwerdegericht nur dann unterlassen, wenn der Betroffene zuvor vom erstinstanzlichen Gericht verfahrensfehlerfrei angehört wurde und von einer neuen Anhörung durch das Beschwerdegericht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Verfahrensfehlerhaft kann die Anhörung des Betroffenen bei der in Frage stehenden Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das erstinstanzliche Gericht z. B. dann sein, wenn für den Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt wurde und der Betroffene folglich ohne Anwesenheit eines Verfahrenspflegers angehört wurde. Der Verfahrenspfleger ist vom erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich genauso am Verfahrensgang zu beteiligen, wie der Betroffene selbst. Anders ist die fachkundige Unterstützung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger überhaupt nicht möglich.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers hat durch das erstinstanzliche üblicherweise dann zu erfolgen, wenn der Verfahrensgegenstand
- die Anordnung einer Betreuung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
- Im Hinblick darauf, dass sich die Betreuung auf nur einen Aufgabenbereich erstreckt, genügt hierfür auch, dass es sich um einen Aufgabenbereich handelt, der alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst.
- Genauso ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers bereits durch das erstinstanzliche Gericht dann erforderlich, wenn über die Frage entschieden werden soll, ob die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts über das gesamte Vermögen des Betroffenen getroffen werden soll.
Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch in Betreuungsverfahren, in denen nicht über die Einrichtung der Betreuung (und ggf. eines Einwilligungsvorbehalts) entschieden werden soll, sondern auch in Verfahren, in denen über die Verlängerung der Betreuung und/oder eines Einwilligungsvorbehalts entschieden werden soll, vgl. § 295 FamFG.