Die gerichtliche Anhörung des Betroffenen muss sich auf den gesamten verwerteten Verfahrensstoff des Betreuungsverfahrens beziehen. Die Verwertung von Ausführungen medizinischer Sachverständigen, die ggf. im Anschluss an das zuvor erstellte Gutachten gemacht oder im Rahmen von Vorgesprächen zum Anhörungstermin in Abwesenheit des Betroffenen gemacht wurden, setzt voraus, dass auch diese Ausführungen dem Betroffenen bekannt gegeben werden/wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme […..]
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