Folgende Fragen wurde an unser Forschungsinstitut gestellt: Müssen Angehörige über die Einrichtung und/oder die Aufhebung einer Betreuung informiert werden? Besteht nach Aufhebung der Betreuung ein Akteneinsichtsrecht des nicht beteiligten Angehörigen in die Betreuungsakte? 1. Angehörige des Betroffenen als Optionsbeteiligte am Betreuungsverfahren (§§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) sind zwar grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 S. […..]
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