Von einem Leser wurde uns die Frage gestellt, ob erwachsene Kinder einer betreuten Person gegenüber dem Betreuer das Recht haben, Auskünfte über die Vermögensangelegenheiten der Betreuten und Einsicht in die Rechnungslegung des Betreuers zu erhalten.
Die hierzu – für viele Angehörige erschütternde Antwort lautet NEIN!
Gesetzliche Betreuer sind nicht dazu verpflichtet, Angehörigen irgendwelche Auskünfte, Unterlagen oder Akteneinsichten zu überlassen. Sie sind lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
Wenn der Betreuer nicht dazu bereit ist, mit den Angehörigen zu kommunizieren, bleibt diesen nur, sich an das Betreuungsgericht zu wenden. Es besteht die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht Akteneinsicht zu beantragen. Aus der Gerichtsakte ergeben sich alle relevanten Informationen über die Vermögenslage des Betreuten und die Rechnungslegung und Berichterstattung des Betreuten. Allerdings besteht auch hinsichtlich dieser Akteneinsicht bei Gericht nur dann ein grundsätzlicher Anspruch der Angehörigen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es kommt z. B. darauf an, ob sie rechtzeitig ihre Beteiligung an dem Betreuungsverfahren beantragt haben (§ 274 FamFG), ob etwaige Interessen des Betreuten selbst einer Akteneinsicht entgegenstehen, ob der Betreute selbst kommuniziert hat, dass die Angehörigen keine Akteneinsicht bekommen sollten und ob möglicherweise Geheimhaltungsinteressen dritter Personen zu berücksichtigen sind.
Bei der Entscheidung durch das Gericht, ob den Angehörigen Akteneinsicht gewährt wird oder nicht handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, d. h. es kann unter bestimmten Voraussetzungen passieren, dass der Antrag auf Akteneinsicht abgehlehnt wird. Im schlimmsten Fall stehen die Angehörigen also ohne jegliche Information über die vermögensrechtlichen und persönlichen Verhältnisse des Betreuten da.