Vermögenssorge – Einwilligungsvorbehalt auf Basis einer Vorsorgevollmacht ist nicht möglich

Wenn zum effektiven Schutz des Vollmachtgebers/Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge (erhebliche Gefährdungslage) erforderlich ist, ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend. Es ist dann zwingend eine Betreuung (zumindest für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist – also regelmäßig die Vermögenssorge) einzurichten. (vgl. BGH, Beschluss v. 11.01.2023, AZ: XII ZB 106/21). Grund dafür ist die Akzessorietät des Einwilligungsvorbehalts, […..]
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Zur Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, […..]
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Verlängerung freiheitsentziehender Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung – dieselbe Angelegenheit? Oder neues Krankheitsbild?

Ist die nach § 333 FamFG festgelegte Höchstdauer von 6 Wochen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschöpft, kann das Betreuungsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen. Die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ist grundlegend und kann nicht nach den äußeren Umständen der gerichtlichen Verfahrensführung […..]
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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Wege der Einstweiligen Anordnung – zeitliche Höchstgrenze ist einzuhalten

Auch der Gedanke eines hohen Fürsorgebedarfs rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der Rechtsgarantien des Betroffenen abzusehen. Es bleibt beim Anspruch des Betroffenen, dass Eingriffe die Rechtsgarantien aus Art. 104 GG nur auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt sind. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dient § 333 Abs. 2 FamFG. Um staatliches Fürsorgebedürfnis in gebotener Weise erfüllen zu können, sind die Möglichkeiten rechtzeitiger […..]
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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung – über welchen Zeitraum?

Die im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig genehmigte Fixierung eines Betroffenen an fünf oder mehr Punkten darf eine Gesamtdauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Die Regelung hinsichtlich der Gesamthöchstfrist aus § 333 Abs. 2 S. 2 FamFG ist entsprechend anwendbar. 333 FamFG lautet: 1. Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, […..]
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Betreuung und Unterbringung eines Betroffenen wegen Alkoholismus

Alkoholismus für sich genommen ist keine Krankheit i. S. d. § 1814 BGB. Das bedeutet, allein aufgrund dieser Krankheit ist weder eine Betreuung, noch eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Auch die bloße Rückfallgefahr (ohne konkrete, weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr) rechtfertigt weder eine zwangsweise Unterbringung nach den Regeln des Betreuungsrechts, noch die Aufrechterhaltung oder […..]
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Jede Entscheidung und jedes Handeln des Betreuers unterliegt dem Erforderlichkeitsgrundsatz

Die Wünsche der betreuten Person sind unmittelbarer Handlungsmaßstab für den Betreuer. Der Betreuer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die (realisierbaren) Wünsche des Betreuten umzusetzen. Persönliche Ansichten oder Handlungsmaßstäbe des Betreuers sind dabei unbeachtlich. Ausnahmen der Wunschbefolgungspflicht bestehen nur nach § 1821 Abs. 3 BGB, der lautet: Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit 1. die Person des […..]
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Unbegründete Anregung einer Betreuung – Sofortiges Handeln ist erforderlich

Aus heiterem Himmel erhielt ein Betroffener ein Schreiben des Betreuungsgerichts mit der Mitteilung, es gäbe Hinweise darauf, dass der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst erledigen könne und deshalb zu überprüfen sei, ob Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren geboten sei. Der Betroffene solle deshalb den beigefügten Fragebogen ausfüllen. Unmittelbar danach setzte sich die Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen in Verbindung […..]
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Zur Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten – Verlust der Vollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (i. A.  an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, AZ: XII ZB 583/11) BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 671/12 Eine Betreuung ist (auch nach der Betreuungsrechtsreform) […..]
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Suchterkrankung und Analphabetismus – Neue Erkenntnisse nach der Betreuungsrechtsreform?

Nein. Nach wie vor stellt eine Suchterkrankung für sich genommen keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet, dass allein wegen Suchterkrankung die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung nicht vorliegen. Dasselbe gilt für Analphabetismus. Entscheidend ist in im Fall der Suchterkrankung, ob darauf basierend kognitive Einschränkungen von Krankheitswert vorliegen, was gutachterlich festzustellen ist. […..]
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Andere Hilfen haben Vorrang vor der Einrichtung einer Betreuung

Der Gesetzgeber wollte durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB  den Vorrang anderer Hilfen vor Anordnung einer Betreuung strenger als vorher fassen. Deshalb ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die betroffene Person zurückzuweisen, wenn „andere Hilfen“ zur Erledigung der konkret anstehenden rechtlichen Angelegenheiten bestehen. Eine Betreuung ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein für die […..]
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Eingriffscharakter einer gesetzlichen Betreuung wirkt auch nach Aufhebung der Betreuung für die betreute Person fort – Gibt es eine Rehabilitationsmöglichkeit?

Die Einrichtung einer Betreuung hat für die betreute Person oft stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen, die auch dann anhalten und für die Zukunft wirken kann, wenn die Betreuung aufgehoben wurde. Dritte Personen erfahren, dass die betreute Person „ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann“.  Dadurch kann die betreute Person auch nach Aufhebung der Betreuung beeinträchtigt sein. Besonders belastend kann […..]
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Überprüfung der Vollmacht des für die betreute Person auftretenden Rechtsanwalts?

Ist eine betreute Person im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten, wird dessen Vollmacht entsprechend § 11 S. 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen überprüft. Anderes gilt nur dann, dann sich für das Gericht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt von […..]
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Die Verfahrensfähigkeit der betreuten Person und ihr Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen

Immer wieder wird uns berichtet, dass es betreuten Personen mit unterschiedlichen (falschen) Begründungen von vornherein verwehrt wird, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Das ist äußerst problematisch, denn es sind gerade betreute Personen, die sich aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eben nicht selbst energisch zur Wehr setzen können und anwaltliche Unterstützung benötigen. Falsche Informationen wie zum Beispiel: „Aufgrund des […..]
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Rechtswidrige Maßnahmen in Betreuungsverfahren – nachträgliche Feststellung nach dem Tod der betreuten Person mit transmortaler Vollmacht?

Die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen (Entscheidungen) in Betreuungsverfahren kann auch im Nachhinein, also nach deren Erledigung gerichtlich festgestellt werden, § 62 FamFG. Rechtswidrige Entscheidungen in diesem Sinne können beispielsweise schon die Anordnung einer Betreuung sein (insbesondere betroffen davon sind Fälle, in denen eine Vorsorgevollmacht vorlag und trotzdem eine Betreuung angeordnet wurde) oder gerichtliche Beschlüsse zur freiheitsentziehenden Unterbringung der betreuten Person. Es […..]
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Widerruf einer notariellen Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, sofern er […..]
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Anhörung der betreuten Person von nur einem Richter der Beschwerdekammer kann rechtsfehlerhaft sein

Die Anhörung der betreuten Person im Beschwerdeverfahren muss nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat die Beschwerdekammer darüber zu entscheiden, ob es wegen der Umstände des Einzelfalles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen Eindruck von der betreuten Person verschafft oder ob die Möglichkeit besteht, dass die Anhörung durch […..]
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Wenn Angehörige zur Übernahme der Betreuung vorgeschlagen werden, sind sie vor der Entscheidung, mit der sie übergangen werden und ein Berufsbetreuer bestellt wird, gerichtlich anzuhören

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 – XII ZB 285/22: Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der […..]
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Kann die betreute Person die Zustimmung zu Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts rückgängig machen?

Ja. Hat sich die Betreute Person in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht die betreute Person erneut anzuhören. BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22 Im Ergebnis müssen gerichtliche Feststellungen dazu […..]
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Was passiert, wenn der Betreuer die Ausschließlichkeitserklärung (53 ZPO) nicht abgibt, Gerichte oder Behörden von der Prozessunfähigkeit der betreuten Person überzeugt sind?

Betreuer können nicht zur Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung gezwungen werden. Wenn Gerichte die Vertretung der betreuten Person durch den Betreuer in Rechtsstreitigkeiten erzwingen wollen, muss die Prozessfähigkeit der betreuten Person durch das erkennende Gericht von Amts wegen überprüft werden. Dazu muss i. d. R. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass betreuten Personen das Sachverständigengutachten unbekannt ist und sie in der gerichtlichen Anhörung von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zum ersten Mal erfahren

Der BGH hat hierzu erneut entschieden: Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, […..]
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Wie können unbeteiligte Dritte einer betreuten Person weiterhelfen?

Vielfach wird unsere Stiftung von besorgten und hilfsbereiten Dritten (Nachbarn, Freunde, Pflegepersonal etc.) kontaktiert, denen Missstände in Betreuungsverfahren auffallen, die jedoch nicht wissen, auf welche Weise sie betreuten Personen weiterhelfen können. Wir wollen im Folgenden drei Möglichkeiten zur effektiven Unterstützung betreuter Personen für Dritte, die nicht in einem Angehörigenverhältnis zu den betreuten Personen stehen, darstellen. Alle drei Möglichkeiten können alternativ […..]
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Betreuerauswahl – Unentschlossenheit der betroffenen Person

Die sog. „Wankelmütigkeit“ von betreuten Personen ist krankheits- und/oder altersbedingt keine Seltenheit. Vor allem bei dem Krankheitsbild der Demenz äußern Betroffene – motiviert durch die jeweilige Person, die Ihnen gerade gegenübersteht und dem Wunsch, es dieser Person „rechtzumachen“ – immer wieder gegenteilige Wünsche. Viele schaffen es zusätzlich, durch Aufrechterhaltung einer gewissen Fassade energisch und bestimmt aufzutreten. Im Hinblick auf die […..]
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Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person: Die Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden muss positiv und widerspruchsfrei festgestellt werden

Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wie wird die Frage, ob die betroffene Person noch über die Fähigkeit der freien Willensbildung verfügt oder nicht, beantwortet und welche Feststellungen hat das Gericht dazu zu treffen? Zunächst ist klarzustellen, dass die Unfähigkeit der betroffenen Person, einen freien Willen zu bilden, durch das Betreuungsgericht positiv und […..]
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Wunschermittlung auch durch Verfahrenspfleger

Mit § 276 Abs. 3 FamFG stellt das Gesetz eindeutig klar, dass die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person nicht nur für Betreuer und Betreuungsgerichte zu ermitteln, bindend und in das Betreuungsverfahren einzubringen sind, sondern auch für den Verfahrenspfleger. Die Pflicht aller Verfahrensbeteiligten, die Wünsche der betreuten Person detailliert und adressatengerecht zu erforschen wird in Zukunft zu weitaus […..]
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Wann kommt es auf den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an?

Nur dann, wenn die betreute Person nicht (mehr) dazu in der Lage ist, Wünsche zu äußern oder wenn die Grenzen der Wunschbefolgung erreicht sind (vgl. § 1821 Abs. 4, S. 1 BGB) besteht die Aufgabe der Verfahrensbeteiligten darin, den mutmaßlichen Willen festzustellen. Es handelt sich dabei um eine hilfsweise Feststellung, wobei zu erläutern ist, warum auf den mutmaßlichen Willen abgestellt […..]
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Fachliche und persönliche Geeignetheit des Verfahrenspflegers ausdrücklich gesetzlich gefordert

Mit der Formulierung, dass „geeignete“ Verfahrenspfleger zu bestellen sind, hat der Gesetzgeber in  § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG  klargestellt, dass nur persönlich und fachlich qualifizierte Verfahrenspfleger für Betreuungsverfahren zu bestellen sind. Dazu gehört neben zwingend erforderlicher Fachkenntnis auch die Fähigkeit, mit Betroffenen eine gute Kommunikationsebene finden und ihre Lebenssituationen  mit gesundem Menschenverstand betrachten zu können. Diese Voraussetzungen gesetzlich […..]
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Zentraler Mittelpunkt des Betreuungsrechts: § 1821 BGB

Zentrum und zugleich Brennpunkt für die Betreuungsführung ist § 1821 BGB. § 1821 BGB ist nicht als Orientierungsmaßstab, sondern als Rechtsmaßstab zu verstehen und hat Grundlage für jedes Handeln aller am Betreuungsverfahren Beteiligten zu sein. § 1821 BGB wirkt direkt in die betreuungsgerichtliche Aufsicht und ebenfalls in sämtliche gerichtliche Genehmigungsverfahren. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Personen gewahrt, […..]
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Kurzzeitige zwangsweise Unterbringung nach PsychKHG kann zu gesetzlicher Betreuung führen

In Fällen von Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann eine zwangsweise Unterbringung nach landesrechtlicher Gesetzgebung für die betroffene Person angeordnet werden. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, wird regelmäßig erst während des Unterbringungsverfahrens geprüft. Entscheidend ist deshalb für die Betroffenen, sich schnellstmöglich umfassend zu informieren und rechtliche Beratung und ggf. Vertretung in Anspruch zu nehmen. Dies ist vor allem auch unter dem […..]
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