Eingriffscharakter einer gesetzlichen Betreuung wirkt auch nach Aufhebung der Betreuung für die betreute Person fort – Gibt es eine Rehabilitationsmöglichkeit?

Die Einrichtung einer Betreuung hat für die betreute Person oft stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen, die auch dann anhalten und für die Zukunft wirken kann, wenn die Betreuung aufgehoben wurde. Dritte Personen erfahren, dass die betreute Person „ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann“.  Dadurch kann die betreute Person auch nach Aufhebung der Betreuung beeinträchtigt sein. Besonders belastend kann diese Situation für Personen sein, für die zu Unrecht – also rechtswidrig – eine Betreuung eingerichtet und anschließend wieder aufgehoben wurde. Das daraus resultierende Rehabilitationsinteresse kann die betroffene Person auch nach Erledigung des Betreuungsverfahrens durch einen Antrag auf Feststellung nach § 62 FamFG geltend machen.

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