Fehlende Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen – Verfahrenspfleger

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis […..]
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Gutachterqualifikation

Immer wieder erhält das Forschungsinstitut Fragen mit dem gleichen Inhalt, nämlich welche Qualifikation ein Gutachter haben muss, der gemäß § 280 I FamFG in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde. Entsprechend der vorgenannten Vorschrift muss der Gutachter Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist die […..]
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