Betreuung und Unterbringung eines Betroffenen wegen Alkoholismus

Alkoholismus für sich genommen ist keine Krankheit i. S. d. § 1814 BGB. Das bedeutet, allein aufgrund dieser Krankheit ist weder eine Betreuung, noch eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Auch die bloße Rückfallgefahr (ohne konkrete, weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr) rechtfertigt weder eine zwangsweise Unterbringung nach den Regeln des Betreuungsrechts, noch die Aufrechterhaltung oder Einrichtung einer Betreuung. Erforderlich wäre vielmehr die Diagnose eines aktuellen Residualzustandes durch Alkohol. Der Alkoholismus müsste in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung stehen. Oder es müsste ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Krankheitszustand eingetreten sein, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Nicht ausreichend ist dementsprechend die bloße Prognose eines Sachverständigen, wonach davon auszugehen sei, dass ich bei weiter anhaltendem Alkoholkonsum ein erheblicher Gesundheitsschaden entwickeln wird.

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