Ist eine Stiftung nicht selbständig und somit auch nicht selbständige Trägerin von Rechte und Pflichten, dann liegt eine unselbstständige Stiftung oder Treuhandstiftung vor. Die Besonderheit ist im Verhältnis zur rechtsfähigen Stiftung, dass die unselbständige Treuhandstiftung nicht selbst Rechtsträger des Vermögens ist, sondern dass ein bestimmter Rechtsträger einer anderen Stiftung, eine Privatperson oder juristische Person, Rechtsträger wird. Eine Vereinbarung zwischen unselbstständiger […..]
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