Der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 18.11.2003 entschieden, dass der Gründung einer unselbstständigen Stiftung nicht entgegen steht, dass die Beteiligten sich einer Stiftungsgründung nicht bewusst sind. Maßgeblich ist allein, wie sich das Rechtsgeschäft nach außen objektiv darstellt
Grundsätzlich versteht man unter einer unselbstständigen Stiftung die Zuwendung von Vermögensgegenständen durch den Stifter an eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, die übertragenen Werte als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes Sondervermögen dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen bzw. zu verwalten.Eine unselbstständige Stiftung ist als Auflagenschenkung und nicht als Treuhandvertrag einzuordnen, wenn eine Rückgabepflicht der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ein soll.