Stiftungsvermögen und dessen Verwaltung

I. Stiftungsvermögen

Es gibt keine allgemein gültigen Regeln hinsichtlich des Vermögensgrundstocks. Jedoch ist eine Mindestkapitalausstattung in angemessenem Umfang notwendig, um die jeweiligen Stiftungsaufgaben zu erfüllen, da grundsätzlich der Stiftungszweck ausschließlich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert wird und der Grundstock selbst ungeschmälert erhalten bleiben muss.

Ohne eine vollständige Aufzählung zu geben, sollten Stifter grundsätzlich bei der Vermögensausstattung v. a. folgende Aspekte beachten:

– zu erwartende künftige Zuwendungen und Zustiftungen
– Zahl der Mitarbeiter der Stiftung
– Ertragskraft und Zusammensetzung des Stiftungsvermögens
– Vorgehen der Stiftung bei Erfüllung ihrer Zwecke

Begrifflich erfasst das Stiftungsvermögen Vermögenswerte aller Art, d.h. Grundstücke, Wertpapiere, Anlagen, Beteiligungen und Forderungen aller Art, Lizenzrechte, Unternehmensanteile, Sammlungen, Kapitalvermögen etc.. Zu beachten ist, dass ein gewisser Teil des Vermögens Erträge erwirtschaften muss oder andere laufende Einnahmen erzielt werden müssen, um die Stiftungsaufgaben erfüllen zu können.

Zwar besteht die Möglichkeit, bei einer sog. Verbrauchsstiftung, das Stiftungsvermögen für den jeweiligen Zweck im Zeitablauf zu verbrauchen, jedoch sind hier besondere Anforderungen hinsichtlich der Stiftungssatzung zu beachten. Vorsorglich sollte hier die Stiftungsbehörde und das Finanzamt frühzeitig involviert werden, negative Überraschungen zu vermeiden.
Risiken sollten vermieden werden, da der Grundstock des Stiftungsvermögens erhalten bleiben muss.

II. Verwaltung des Stiftungsvermögens

Die Stiftungsverwaltung hat die Aufgabe, den Stiftungszweck nachhaltig zu verwirklichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen gesondert zu verwalten und ungeschmälert zu erhalten ist. Art. 12 BayStG besagt, dass das Stiftungsvermögen "unter keinem Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt" werden darf.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens kann durch die Stiftung selbst oder durch einen externen Verwalter erfolgen.
Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Verwendung der Erträge gibt es eine Vorgabe: Grundsätzlich sind Erträge aus dem Stiftungsvermögen, Spenden und alle sonstigen wirtschaftlichen Zuflüsse innerhalb eines Jahres nach Zufluss zu verwenden.
Ausnahmen sind möglich im Rahmen einer Rücklagenbildung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bzw. zur Finanzierung größerer Ausgaben.

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