Wenn ein Betreuer nicht in die Corona-Schutzimpfung eines Betreuten einwilligt, kann er nach § 1908 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Betreueramt entlassen werden. In einem letztendlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 31.05.2021, 1 BvR 1211/21) zu entscheidenden Fall hat ein Betreuer nach eigener Einschätzung das mit der Impfung verbundene Risiko im Verhältnis zum Nutzen der Impfung bewertet. […..]
Weiterlesen >