Handlungspflichten des Betreuers bei Verdacht auf Covid-19-Erkrankung des Betreuten

Wenn der Verdacht besteht, dass der Betreute möglicherweise infiziert ist und er sich aber selbst nicht um die erforderliche Abklärung kümmert, bzw. kümmern kann, ist der Betreuer, der den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen bekommen hat, dazu verpflichtet, einen Test und alle weiteren gesundheitlich erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Wenn der Aufgabenkreis Gesundheitssorge bis dahin noch nicht eingerichtet wurde, muss der Betreuer den Verdacht der Infektion an das Betreuungsgericht mitteilen und die Erweiterung seiner Aufgabenkreise auf den Bereich Gesundheitssorge anregen.

Ganz allgemein sind Betreuer – unabhängig von den bestehenden Aufgabenkreisen – allein schon aufgrund der allgemeinen Hilfspflicht nach § 323c StGB gegenüber dem Betreuten verantwortlich.

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