Zur Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, […..]
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Verlängerung freiheitsentziehender Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung – dieselbe Angelegenheit? Oder neues Krankheitsbild?

Ist die nach § 333 FamFG festgelegte Höchstdauer von 6 Wochen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschöpft, kann das Betreuungsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen. Die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ist grundlegend und kann nicht nach den äußeren Umständen der gerichtlichen Verfahrensführung […..]
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Betreuung und Unterbringung eines Betroffenen wegen Alkoholismus

Alkoholismus für sich genommen ist keine Krankheit i. S. d. § 1814 BGB. Das bedeutet, allein aufgrund dieser Krankheit ist weder eine Betreuung, noch eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Auch die bloße Rückfallgefahr (ohne konkrete, weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr) rechtfertigt weder eine zwangsweise Unterbringung nach den Regeln des Betreuungsrechts, noch die Aufrechterhaltung oder […..]
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Beendigung der Betreuung – was passiert mit Rechtsgeschäften, für die vom Betreuer eine gerichtliche Genehmigung beantragt wurde, über die bis dahin noch nicht entschieden wurde oder die noch nicht rechtskräftig sind?

Diese Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Der Betreuer ist nicht mehr zur Vertretung des Betreuten befugt (§ 1823 BGB). Nur dann, wenn nach Beendigung der Betreuung entweder der Betreute oder sein Rechtsnachfolger das mit der Genehmigung beabsichtigte Rechtsgeschäft genehmigt, wird es wirksam. Die zuvor beantragte Genehmigung kann nach Beendigung der Betreuung nicht mehr erteilt, bzw. nicht mehr rechtskräftig werden.

Andere Hilfen haben Vorrang vor der Einrichtung einer Betreuung

Der Gesetzgeber wollte durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB  den Vorrang anderer Hilfen vor Anordnung einer Betreuung strenger als vorher fassen. Deshalb ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die betroffene Person zurückzuweisen, wenn „andere Hilfen“ zur Erledigung der konkret anstehenden rechtlichen Angelegenheiten bestehen. Eine Betreuung ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein für die […..]
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Eingriffscharakter einer gesetzlichen Betreuung wirkt auch nach Aufhebung der Betreuung für die betreute Person fort – Gibt es eine Rehabilitationsmöglichkeit?

Die Einrichtung einer Betreuung hat für die betreute Person oft stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen, die auch dann anhalten und für die Zukunft wirken kann, wenn die Betreuung aufgehoben wurde. Dritte Personen erfahren, dass die betreute Person „ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann“.  Dadurch kann die betreute Person auch nach Aufhebung der Betreuung beeinträchtigt sein. Besonders belastend kann […..]
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Überprüfung der Vollmacht des für die betreute Person auftretenden Rechtsanwalts?

Ist eine betreute Person im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten, wird dessen Vollmacht entsprechend § 11 S. 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen überprüft. Anderes gilt nur dann, dann sich für das Gericht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt von […..]
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Die Verfahrensfähigkeit der betreuten Person und ihr Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen

Immer wieder wird uns berichtet, dass es betreuten Personen mit unterschiedlichen (falschen) Begründungen von vornherein verwehrt wird, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Das ist äußerst problematisch, denn es sind gerade betreute Personen, die sich aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eben nicht selbst energisch zur Wehr setzen können und anwaltliche Unterstützung benötigen. Falsche Informationen wie zum Beispiel: „Aufgrund des […..]
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Wann eine gesetzliche Betreuung nicht erforderlich ist – ein Beispielsfall

Soweit eine betroffene Person im öffentlichen Nahverkehr nicht zurecht kommt und sich auf bekannten Strecken verirrt, so ist die rechtliche Betreuung als Unterstützung nicht geeignet, denn rechtliche Betreuer*innen sind nicht etwa Begleiter*innen des alltäglichen Lebens, denen die Aufgabe zukäme, darauf zu achten, dass sich betreute Personen nicht verirren. Hilfen bei Behördengängen und der Alltagsbewältigung können auch durch das ambulant betreute […..]
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Immer wieder kommt es vor, dass betreuten Personen das Sachverständigengutachten unbekannt ist und sie in der gerichtlichen Anhörung von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zum ersten Mal erfahren

Der BGH hat hierzu erneut entschieden: Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, […..]
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Zur Frage rückwirkend vom Betreuten zu erstattenden Kosten für das Betreuungsverfahren nach Änderung des Schonvermögensbetrages

Der geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € für Betreute gilt auch für Betreuungsverfahren, die vor dem 01.01.2023 abgerechnet und deren Kosten aufgrund von Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden. Aus dem Beschluss LG Lübeck v. 03.03.2023, AZ: 7 T 49/23: Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung […..]
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Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person: Die Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden muss positiv und widerspruchsfrei festgestellt werden

Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wie wird die Frage, ob die betroffene Person noch über die Fähigkeit der freien Willensbildung verfügt oder nicht, beantwortet und welche Feststellungen hat das Gericht dazu zu treffen? Zunächst ist klarzustellen, dass die Unfähigkeit der betroffenen Person, einen freien Willen zu bilden, durch das Betreuungsgericht positiv und […..]
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Kurzzeitige zwangsweise Unterbringung nach PsychKHG kann zu gesetzlicher Betreuung führen

In Fällen von Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann eine zwangsweise Unterbringung nach landesrechtlicher Gesetzgebung für die betroffene Person angeordnet werden. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, wird regelmäßig erst während des Unterbringungsverfahrens geprüft. Entscheidend ist deshalb für die Betroffenen, sich schnellstmöglich umfassend zu informieren und rechtliche Beratung und ggf. Vertretung in Anspruch zu nehmen. Dies ist vor allem auch unter dem […..]
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Unkritisches Verwenden formularmäßiger Betreuungsanregungen durch Krankenhäuser  

Wir stellen fest, dass einzelne Krankenhäuser, insbesondere psychiatrische Abteilungen, vorschnell zum Formular „Anregung einer (vorläufigen) Betreuung“ greifen. Ob allem Anschein nach übereifrigen Ärzten überhaupt klar ist, was sie damit im Leben der Patienten anrichten können, darf bezweifelt werden. Erst kürzlich – fast 6 Monate nach Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform! – wurde uns eine formularmäßige Betreuungsanregung vorgelegt, in dem Ärzte mittels Kreuz-Markierungen […..]
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Überschreiten der Überprüfungsfrist im Betreuungsverfahren

Mehrfach wurde uns von Betroffenen und Angehörigen mitgeteilt, dass sich Betreuungsgerichte von im Betreuungsbeschluss festgelegten Überprüfungsfristen zur Feststellung dazu, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Betreuung noch vorliegen oder nicht, mitunter einigermaßen unbeeindruckt zeigen. Besonders in Fällen, in denen sich die Situation der Betroffenen so verbessert hat, dass die Voraussetzungen für Aufrechterhaltung der Betreuung eigentlich weggefallen sind, die Aufhebung der […..]
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