Schriftliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und der vertretenen unter Betreuung stehender Person ist unverzüglich an die betreute Person auszuhändigen. Dies unabhängig davon, ob dem Betreuer der Aufgabenbereich „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche“ übertragen wurde und insbesondere unabhängig von der Zustimmung des Betreuers. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zur Betreuung die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes angeordnet […..]
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