Umgangsregelung durch Betreuer – Wann dürfen Kontaktverbote durch Betreuer ausgesprochen werden?

Ein Betreuer ist nur dann zur Regelung des Umgangs der betreuten Person mit Dritten berechtigt, wenn die betreute Person dies wünscht oder wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete und erhebliche Gefährdung für die betreute Person abzuwenden. Ob diese Gefahr besteht, ist im Betreuungsverfahren zu ermitteln und ggf. festzustellen.

Immer wieder stellen wir fest, dass Umgangsregelungen – insbesondere Besuchsverbote in Pflegeheimen – von Betreuern ausgesprochen werden, ohne dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der betreuten Person durch den Umgang mit Dritten vorliegen. Vielmehr bestätigt sich in einigen Fällen der (eigentlich unglaubliche) Verdacht, dass die Erteilung von Umgangsverboten dazu dient, die Arbeit für Betreuer zu erleichtern und reibungsloser zu gestalten. Kritische Angehörige durch Kontaktverbote nicht mehr zu betreuten Personen vorzulassen, stellt dabei durchaus eine relativ verbreitete Praxis von Betreuern dar. In Einzelfällen wird dies von Betreuern sogar unumwunden zugegeben. Leider sind auch vereinzelte Pflegeeinrichtungen dazu bereit, Betreuer in diesem rechtswidrigen Vorgehen zu unterstützen. Ob Unkenntnis oder Missachtung der Rechtslage Gründe dafür sind, ist oft undurchsichtig. Das Ergebnis bleibt jeweils dasselbe: Die betroffenen Personen werden abgeschottet. Vielfach wird ihnen sogar suggeriert, sie hätten nicht das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Die Situation für die betreuten Person kann sich mittels rechtswidrig ausgesprochenen und aufrecht erhaltenen Umgangsregelungen, bzw. Kontaktverboten derart zuspitzen, dass es allein auf die außenstehenden Angehörigen ankommt, durch Inanspruchnahme spezialisierter anwaltlicher Vertretung effektive rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.

 

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