Der BGH hat mir Beschluss vom 15.01.2020 (AZ: XII ZB 381/19) entschieden, dass nur solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen als notwendig angesehen werden können, deren Durchführung einer breiten medizinisch-wissenschaftlichen Übereinstimmung entspricht, die u. a. in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie in medizinischen Leitlinien zum Ausdruck kommen muss. Damit konkretisiert der BGH den Begriff der Notwendigkeit innerhalb des § 1906a Abs. […..]
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