Zur Unterbringung eines Betreuten

§ 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt grundsätzlich fest, dass eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig ist, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Ausgangspunkt ist hierbei immer, dass eine psychische Krankheit oder eine geistige bzw. seelische Behinderung des Betreuten besteht. Dies kann z.B. eine Alkohol- oder Drogensucht oder eine schizophrene Störung sein.

Nur in den folgenden, gesetzlich geregelten Fällen kann eine Unterbringung als erforderlich angesehen werden: Dies ist zum einen der Fall, wenn Suizidgefahr oder die Gefahr besteht, dass sich der Betreute selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zum anderen ist eine Unterbringung erforderlich, wenn es um die Abwendung eines drohenden, erheblichen gesundheitlichen Schadens geht, den der Betroffene auf Grund seiner Krankheit nicht erkennt oder nicht nach entsprechender Einsicht handeln kann.

Laut bayerischen Unterbringungsgesetzes muss vor Anordnung der Unterbringung ein schriftliches Gutachten eines Arztes am Gesundheitsamt (Facharzt für Psychiatrie) darüber eingeholt werden, ob die Unterbringung aus medizinischer Sicht geboten ist oder ob durch Hilfen von gemeinützigen Vereinen und Organisationen die Unterbringung vermieden werden kann. Das Gutachten muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Betroffenen abstellen und muss auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden Untersuchung beruhen. Der Betroffene muss eine solche Untersuchung dulden. Der Arzt kann z.B. auch ohne dessen Einwilligung Blutproben entnehmen

Bei einer gesetzlichen Betreuung steht in der Regel aber bereits schon durch fachärztliches Gutachten fest, dass für den Betroffenen eine medizinische Indikation besteht.

Allerdings ist die Unterbringung dann an sich nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Trotzdem lässt das Gesetz in § 1906 Absatz 2 BGB eine Unterbringung ohne Genehmgiung des Betreuungsgerichts zu, wenn mit dem Aufschub, den die Einholung der Genehmigung bei Gericht bedeutet, eine Gefahr – zum Beispiel für die eigene Gesundheit, die Gesundheit anderer oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – verbunden ist. Die Genehmigung ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen.

Problematisch ist, dass mit einer solchen Zwangseinweisung in der Regel die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika zur Ruhigstellung einhergeht. Noch schwerwiegender ist, dass der Betreuer unter gewissen Voraussetzungen (s. Beitrag Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen in Unterbringungssachen) in eine ärztliche Maßnahme sogar einwilligen kann, wenn sie dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht.

Zumindest hat der Betreuer die Unterbringung sofort zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Dies muss er dann dem Betreuungsgericht anzeigen. Dann ist die gesetzlich zugelassene Freiheitsentziehung beendet.

Patricia Richter
Rechtsanwältin
LL.M. (Maastricht University)

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